Abfertigung und Frühpension
sind Gegenstand eines Beitrages von Holler in DRdA 1985, 384 ff, der sich mit den Anspruchsvoraussetzungen der Pensionsabfertigung gem § 23 a Abs 1 Z 2 AngG befaßt. Nach einer Auseinandersetzung mit Lehre und Judikatur gelangt sie zum Ergebnis, daß zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes lediglich eine entsprechende Antragstellung zur Einleitung des Verfahrens vor dem Versicherungsträger notwendig sei, die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen müsse. Bei Nachweis einer solchen entstehe im Auflösungszeitpunkt der Abfertigungsanspruch, allerdings nur auflösend bedingt, da eine Antragsabweisung - aus welchen Gründen immer - den bereits existenten Anspruch im nachhinein wieder vernichte. In diesem Fall habe der Arbeitgeber einen Rückforderungsanspruch gem § 1435 ABGB wegen nachträglichen Wegfalls des Leistungsgrundes, sofern die Abfertigung nicht in gutem Glauben empfangen und verbraucht wurde. Gutgläubigkeit liege nicht vor, wenn der Arbeitnehmer wußte oder bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt aus den Umständen vermuten mußte, daß der Rechtsgrund für die Leistung nachträglich wegfallen konnte.