ABGB §§ 428, 863, 1009
GmbHG: §§ 25 Abs 4 u 5, 35
Ein Selbstkontrahieren ist nur zulässig, wenn dadurch die Interessen des Vertretenen nicht gefährdet werden können - dafür genügt schon die prinzipielle Möglichkeit einer Schädigung - und wenn der Abschlußwille des Selbstkontrahenten dem Vertretenen gegenüber in einer eine unkontrollierbare Zurücknahme ausschließenden Form geäußert wird.