Zurückbehaltungsrecht bei nicht gehöriger Erfüllung
Koziol geht in ÖJZ 1985, 737 kritisch auf die herrschende Rechtsprechung und Lehre ein, daß bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, wie Kauf, Tausch, Werbevertrag uä, der Gläubiger seine Leistung auch dann zur Gänze zurückbehalten darf, wenn die vom Schuldner angebotene oder erbrachte Leistung bloß mangelhaft oder unvollständig ist. Er kommt zum Ergebnis, daß bei behebbarer, (qualitativer oder quantitativer) teilweiser Nichterfüllung der Gläubiger grundsätzlich nur jenen Betrag zurückbehalten darf, der dem Wert der noch ausständigen Leistung entspricht, es sei denn die gelieferte Sache wäre in einem darüber hinausgehenden Maß unbenutzbar. Weigere sich aber der Schuldner, seiner noch offenen Erfüllungspflicht nachzukommen, so könne der Gläubiger einen größeren Teil seiner Leistung, nämlich den zwei- bis dreifachen Wert der noch ausständigen Leistung, zurückbehalten, um dadurch Druck auf den Schuldner ausüben zu können.