Die E des OGH v 2. 4. 1985, 4 Ob 406/84 1), berührt zwei verfahrensrechtliche Fragen, auf die im folgenden eingegangen werden soll:
I. Der OGH behandelt den Streitgegenstand der Provisorialverfahren wie den der zugrundeliegenden Zivilprozesse, wie sich aus der sachlichen Gleichbehandlung und dem Verweis auf die E OGH ÖBl 1979, 81 2) zeigt. Von einer zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie ausgehend, vergleicht der OGH die Begehren und die zugrundeliegenden Sachverhalte und lehnt die Streitgegenstandsidentität ab3). Dieser Gleichbehandlung ist zuzustimmen, was besonders am Beispiel der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügungen deutlich wird: Mit diesen wird einstweilig das angestrebte Prozeßergebnis vorweggenommen. Sie müssen daher im gleichen Umfang unzulässig sein wie die Unterlassungsprozesse selbst4).