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Übergreifende Ansprüche in Wettbewerbsverfahren

WirtschaftsrechtAndreas KonecnyRdW 1986, 36 Heft 2 v. 1.2.1986

Die E des OGH v 2. 4. 1985, 4 Ob 406/84 1)1)Abgedruckt in diesem Heft S 44., berührt zwei verfahrensrechtliche Fragen, auf die im folgenden eingegangen werden soll:

I. Der OGH behandelt den Streitgegenstand der Provisorialverfahren wie den der zugrundeliegenden Zivilprozesse, wie sich aus der sachlichen Gleichbehandlung und dem Verweis auf die E OGH ÖBl 1979, 81 2)2)In dieser in einem Provisorialverfahren ergangenen E wurde bei der Streitanhängigkeits- und Rechtskraftsprüfung zT auf Ausführungen verwiesen, die zum Zivilprozeß gemacht wurden. zeigt. Von einer zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie ausgehend, vergleicht der OGH die Begehren und die zugrundeliegenden Sachverhalte und lehnt die Streitgegenstandsidentität ab3)3)Zu den Streitgegenstandstheorien s nur Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts (1984) Rz 1151 ff. Die Vertreter einer eingliedrigen Streitgegenstandstheorie müßten allein die Begehren berücksichtigen.. Dieser Gleichbehandlung ist zuzustimmen, was besonders am Beispiel der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügungen deutlich wird: Mit diesen wird einstweilig das angestrebte Prozeßergebnis vorweggenommen. Sie müssen daher im gleichen Umfang unzulässig sein wie die Unterlassungsprozesse selbst4)4)Da es im Provisorialverfahren nicht um die Klärung, sondern um die Sicherung des Anspruchs geht, steht dem Prozeß keine Streitanhängigkeit bzw Rechtskraft entgegen: vgl Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2 (1980) 292; ebenso zB Baur - Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht11 (1983) Rz 849, 930 mwN..

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