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Können die Btx-Teilnahmebedingungen einen „Kauf auf Probe“ verordnen?

WirtschaftsrechtPeter CsoklichRdW 1986, 34 Heft 2 v. 1.2.1986

Begleitend zur Einführung des Vollbetriebes von Bildschirmtext mit 5. 9. 1985 in Österreich hat die Post- und Telegraphenverwaltung neue Btx-Teilnahmebedingungen veröffentlicht, die das Btx-Teilnahmeverhältnis näher ausgestalten. Deren Rechtsnatur hat sich auch nach Aufnahme des Vollbetriebes nicht geändert: Nach hA ist das Bildschirmtextwesen dem Fernmeldemonopol des Bundes unterstellt1)1) Wittmann, in: Dittrich - Matzka - Wittmann, Rechtsprobleme des Bildschirmtextbetriebes in Österreich 41 f (Wittmann); Matzka, in: Dittrich - Matzka - Wittmann, Rechtsprobleme des Bildschirmtextbetriebes in Österreich 24 (Matzka); Höller, in: Bodenwinkler - Pils - Weginger - Zlabinger, Neue Technologien für den betrieblichen Einsatz 270 (Höller); differenzierend Jaburek, Bildschirmtext und Recht 25 f (Jaburek). und spätestens seit dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 5994/1969 ist klargestellt, daß Benützungsordnungen im Rahmen des Fernmeldeverkehrs nur in bundesgesetzlicher Form erlassen werden können2)2) Wittmann 50.. An einem solchen Btx-Gesetz wird zwar derzeit gearbeitet, es ist aber bislang nicht in Kraft getreten. Nach wie vor wird daher die Post bei Ausübung des Btx-Dienstes privatwirtschaftlich tätig3)3)Ob befugt oder nicht kann hier dahingestellt bleiben; vgl Wittmann 50 f; Höller 271 f., nach wie vor ist das Btx-Teilnahmeverhältnis zwischen der Post und den Teilnehmern ein privatrechtliches, nach wie vor sind die Btx-Teilnahmebedingungen nichts anderes als Allgemeine Geschäftsbedingungen4)4) Höller 271; vgl auch Wittmann 42..

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