EStG § 24
Bei der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft kann zur Ermittlung des Einbringungsgewinnes geprüft werden, ob beim Ansatz durch die Kapitalgesellschaft die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter überschritten wurden.
Der Ansatz bei der Kapitalgesellschaft ist für die Berechnung des Einbringungsgewinnes auch dann maßgebend, wenn der Einbringende damit rechnen mußte, für die von der Kapitalgesellschaft übernommenen Schulden des Betriebes in Anspruch genommen zu werden. An Gläubiger geleistete Zahlungen können jedoch nachträgliche Anschaffungskosten auf die erlangte Kapitalbeteiligung sein.