EStG § 18 Abs 1 Z 3
BAO § 24
Das Rechtsinstrument des Stockwerkseigentums ist der österreichischen Rechtsordnung nicht bekannt. Da der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums eine einem zivilrechtlichen Eigentümer vergleichbare Rechtsstellung erfordert, kann es kein „wirtschaftliches“ Stockwerkseigentum geben. Als Errichter iS des § 18 Abs 1 Z 3 EStG kommt nur der (Mit)eigentümer der errichteten Baulichkeit in Frage, nicht hingegen eine Person, die für sich die Rechtsstellung eines in der österreichischen Rechtsordnung nicht begründbaren Stockwerkseigentums geltend macht.