EStG § 16 Abs 1
Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer in seiner Eigenschaft als Betriebsrat erwachsen (Kosten eines Fortbildungslehrganges), stehen mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht im Zusammenhang und sind daher bei diesen Einkünften nicht als Werbungskosten absetzbar.