MRG: § 16 Abs 6 MRG
Ein verfrühtes und überhöhtes Begehren einer Mietzinserhöhung auf Grund einer Wertsicherungsklausel ist für den Mieter auch dann unbeachtlich, wenn später eine (teilweise) ein Erhöhungsbegehren rechtfertigende Änderung des Schwellenwertes eintritt.