ABGB § 26
MRG § 1 Abs 1
Die Tätigkeit eines nicht untersagten (Sport-)Vereines ist geschäftlicher Natur; eine private Nutzung bei der Vermietung einer Sportanlage an einen Sportverein zur Ausübung seiner satzungsgemäßen Ziele kann nur dann angenommen werden, wenn wegen geschlossener Mitgliederzahl oder aus sonstigen besonderen Umständen der Verein als Bestandnehmer in einer wirtschaftlich nicht zu vertretenden Weise zwischen Benutzer und Vermieter eingeschaltet ist.