RabG: § 1
Dem letzten Verbraucher kann, auch wenn er im Rahmen eines Zusammenschlusses (Verein etc) auftritt, seine Teilnahme an einem Rabattverstoß dann nicht untersagt werden, wenn er nur einen unzulässigen Rabatt annimmt oder andere auf die Möglichkeit einer solchen Begünstigung hinweist.