MRG: §§ 1 Abs 4 Z 2; 37
Die Beurteilung eines Wohnhauses als Zweifamilienhaus (§ 1 Abs 4 Z 2 MRG) hängt davon ab, daß zur Zeit der Errichtung des Hauses höchstens zwei selbständige Wohnungen vorhanden waren; ein nachträglicher Dachausbau ändert daran nichts.