MRG § 1 Abs 4 Z 2
Unter einer Wohnung ist ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.
OGH 1. 10. 1985, 5 Ob 76, 77/85