Der deutsche BGH gelangt in seiner Entscheidung vom 5. 5. 1986, WM 1986, 875 = ZIP 1986, 1042, zu dem Ergebnis, daß die den Kreditinstituten in den Überweisungsvordrucken formularmäßig eingeräumte Befugnis, den Überweisungsbetrag einem anderen Konto des Empfängers als dem angegebenen gutzuschreiben, den Überweisungsauftraggeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige und deshalb gemäß § 9 AGBG unwirksam sei. Diese Entscheidung ist auch für Österreich von besonderem Interesse, da es hier kein einschlägiges höchstgerichtliches Urteil gibt.