GJGebG
Der Einwand, nicht die verpflichtete Partei gewesen zu sein und nur aus Versehen der betreibenden Partei gepfändet worden zu sein, ändert nichts daran, daß der Bf als verpflichtete Partei in dem der Gebührenvorschreibung zugrundeliegenden Exekutionsverfahren anzusehen war. Die Gebührenvorschreibung für die Einverleibung des Pfandrechtes gegen ihn war daher nicht rechtswidrig.