AZG § 10
ABGB § 863
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf Überstundenentgelt nicht nur durch schlüssige Handlungen, sondern auch durch die wiederholte Erklärung, daß er zwar Überstunden erbringe, aber nicht ihre Bezahlung verlange, so kann er das Überstundenentgelt nicht mehr mit Erfolg geltend machen.