EO: §§ 379 f
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 1, 50
Einstweilige Verfügungen zur Sicherung einer Geldforderung (hier: nach § 75 III. TN ABGB einverleibtes Belastungs- und Veräußerungsverbot) schaffen weder ein Pfand- noch sonst ein Befriedigungsrecht und verlieren daher mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gegners ihre Wirksamkeit, sofern die betroffenen Vermögensobjekte in die Masse fallen und für die Forderung nicht schon ein gesetzliches oder richterliches Pfandrecht besteht; sie sind von Amts wegen, jedenfalls aber über Antrag des Masseverwalters aufzuheben.