JN: §§ 46 f
ZPO § 54 Abs 2
Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Anträge auf Ergänzung der Kostenentscheidung sind entgegen der in der Lehre vertretenen Ansicht stets vom Gericht erster Instanz zu erledigen.
JN: §§ 46 f
ZPO § 54 Abs 2
Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Anträge auf Ergänzung der Kostenentscheidung sind entgegen der in der Lehre vertretenen Ansicht stets vom Gericht erster Instanz zu erledigen.