DHG § 2
Die Übermüdung eines Kraftfahrzeuglenkers begründet nur dann grobe Fahrlässigkeit, wenn er die zum Unfall führende Fahrt antritt oder fortsetzt, obwohl ihm bewußt ist oder bewußt sein muß, daß er infolge seiner Übermüdung nicht die erforderliche Fahrtüchtigkeit besitzt. Ist dies nicht der Fall, so begründen durch ein kurzfristiges „Einnicken“ bewirkte Fehlhandlungen nur die Annahme leichter Fahrlässigkeit.