ABGB § 1162
Dem Arbeitgeber muß zwischen dem Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und dem Ausspruch der Entlassung eine angemessene Überlegungsfrist gewährt und Gelegenheit gegeben werden, sich über die Rechtslage zu informieren.
OGH 25. 9. 1984, 4 Ob 84/84 (LG Klagenfurt 7. 3. 1984, 3 Cg 22/83-23; ArbG Villach 12. 4. 1983, 1 Cr 25/83-5)