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Vereinbarung einer Diensterfindungsvergütung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1985, 254 Heft 8 v. 1.8.1985

PatG §§ 16, 17

Die Vertragsfreiheit der Parteien ist bei einer mehrere Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgenden Vereinbarung einer Diensterfindungsvergütung nicht mehr durch die Bestimmungen der §§ 6 bis 16 PatG beschränkt.

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