GebG: § 33 TP 5 Abs 1
Gebührenrechtlich ist ein Leasingvertrag mit einer Kaufoption auch dann als Bestandsvertrag zu behandeln, wenn der Leasingnehmer bei Ausübung der Kaufoption nur eine Anerkennungsgebühr zu entrichten hat (und damit als wirtschaftlicher Eigentümer und nicht als Mieter anzusehen ist).