ABGB §§ 881, 1053, 1293 ff, 1304
Bringt der Zwischenhändler zum Ausdruck, sich nicht nur um die kaufmännischen Angelegenheiten des Vertriebes sondern auch um die technischen Belange zu kümmern, trifft ihn die Verpflichtung, das Produkt auf seine Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen.