ABGB § 1017
HGB § 15
Wer erkennbar im Namen eines bestimmten Unternehmens handelt, schließt das Geschäft für den jeweiligen Unternehmensträger.
ABGB § 1017
HGB § 15
Wer erkennbar im Namen eines bestimmten Unternehmens handelt, schließt das Geschäft für den jeweiligen Unternehmensträger.