1. Rechtsprechung des VfGH und VwGH
Mit Erk des VfGH vom 3. 12. 1984, G 24, 50, 51, 52, 89/83, 107/84, wurden wesentliche Teile des § 89 FinStrG unter Hinweis auf Art 6 MRK und Art 7 Abs 1 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben, wobei eine Behebungsfrist bis 30. 11. 1985 gesetzt wurde. Es handelt sich dabei um Bestimmungen über die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, da durch deren Beschlagnahme das gesetzlich anerkannte Entschlagungsrecht der berufsmäßigen Parteienvertreter zunichte gemacht wird.