Wird ein zum Privatvermögen gehörendes Gebäude zum Teil betrieblich genutzt, dann stehen die AfA und der Vorsteuerabzug anteilsmäßig auch dann zu, wenn die betriebliche Nutzung so geringfügig ist (bis zu ca 20 %), daß der betrieblich genutzte Gebäudeteil nicht zum Betriebsvermögen gehört. Der Vorsteuerabzug vom betrieblich genutzten Gebäudeteil setzt nicht voraus, daß der Gebäudeteil zum Betriebsvermögen gehört.