ABGB: §§ 896, 1359 f
Bei gleichzeitiger Übernahme einer Bürgschaft und Bestellung eines Pfandes für eine fremde Schuld besteht ein beiderseitiges Regreßrecht, das sich im Zweifel nach Kopfanteilen bestimmt (§ 896). Der zahlende Bürge hat daher nur einen anteiligen Regreß gegen den Pfandschuldner.