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Haftung für Bankauskunft gegenüber Dritten - Haftung für Kreditgewährung trotz Konkursreife

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 9 Heft 1 v. 1.1.1985

ABGB §§ 881, 1299, 1300

Der Auskunftgeber haftet gegenüber Dritten nur dann, wenn ihm erkennbar war, daß (auch) deren Interessen bei der Einholung der Auskunft mitverfolgt werden, oder er konkret damit rechnen muß, die Auskunft würde an einen bestimmten Dritten weitergeleitet.

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