AngG § 27 Z 4
Der Arbeitnehmer kann nicht auf die Richtigkeit ärztlicher Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit vertrauen, wenn diese erst nachträglich und auf Grund einer übertriebenen Schilderung der Beschwerden ausgestellt wurden.
AngG § 27 Z 4
Der Arbeitnehmer kann nicht auf die Richtigkeit ärztlicher Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit vertrauen, wenn diese erst nachträglich und auf Grund einer übertriebenen Schilderung der Beschwerden ausgestellt wurden.