vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bürgschaftsübernahme durch Telegramm oder Fernschreiben

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 307 Heft 10 v. 1.10.1985

ABGB §§ 886, 1346

Während der Text der schriftlichen Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs 2 ABGB) auch in Maschinschrift oder in Druck abgefaßt sein kann, muß die Unterschrift eigenhändig erfolgen. Daher reicht außerhalb des Anwendungsbereiches des § 350 HGB weder ein Telegramm, noch ein Fernschreiben zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses aus, auch wenn sie zum Abschluß den ausgedruckten Namen des Erklärenden enthalten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!