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Haftung für unrichtiges Gutachten gegenüber Dritten; Schutzzwecke des § 2 ZiviltechnikerG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 306 Heft 10 v. 1.10.1985

ABGB §§ 1299, 1300

ZivTG: §§ 2, 5, 6

Eine Haftung für die Auskunftserteilung gegenüber Dritten trifft den Gutachter nur ausnahmsweise, so vor allem dann, wenn der Besteller für den Gutachter erkennbar deren Interessen mitverfolgt; daß der Gutachter weiß, daß seine Stellungnahme verbreitet werden soll, genügt im Zweifel nicht.

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