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Die „Scheidungsfolgen-Vereinbarung“ (§ 55 a Abs 2 EheG) in gebührenrechtlicher Sicht

SteuerrechtWolf-Dieter ArnoldRdW 1984, 287 Heft 9 v. 1.9.1984

1. Problemstellung

a) Im Zusammenhang mit der - einvernehmlichen oder streitigen - Scheidung1)1)Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe bleiben hier außer Betracht. der Ehe ergibt sich regelmäßig die Notwendigkeit zur Lösung verschiedener - nicht nur vermögensrechtlicher - Probleme zwischen den (ehemaligen) Ehegatten. Schon allein die (endgültige) Aufgabe der gemeinsamen Haushaltsführung und der Umstand, daß die Wohnung nicht mehr gemeinsam bewohnt wird, erfordern entsprechende Regelungen. Eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse sind aufzuteilen, die Unterhaltsfragen sind abzuklären. Als zweckmäßig wird es sich erweisen, eine Vereinbarung hinsichtlich gemeinsamer Schulden zu treffen und - Ansatz für neuerliche Auseinandersetzungen bildenden - gemeinsamen Besitz zu verteilen. Was Verbindlichkeiten zwischen den Ehegatten anlangt, so ist zu beachten, daß eine Verjährung während der ehelichen Verbindung weder „anfangen noch fortgesetzt werden“ konnte (§ 1495 ABGB), soferne es sich nicht um Ansprüche eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) handelt, so daß auch insoweit offene Fragen zur Lösung anstehen können.

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