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Entlassung als Disziplinarmaßnahme

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1984, 254 Heft 8 v. 1.8.1984

ArbVG §§ 102, 106

1. § 102 ArbVG ist auf disziplinäre Entlassungen nicht anzuwenden, weil dem ArbVG ein engerer Begriff der Disziplinarmaßnahme zugrunde liegt als dem allgemeinen Arbeitsrecht. Der Betriebsrat kann aus § 102 ArbVG keine Legitimation zur Bekämpfung einer Entlassung ableiten.

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