Da die Anfechtung einer Kündigung im Betriebsverfassungsrecht wurzelt, ist Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des Einigungsamtes der Betrieb, um dessen Betriebsverfassung es geht. Für die örtliche Zuständigkeit des Einigungsamtes ist daher nicht der juristische Sitz des Unternehmens, sondern ausschließlich der Ort des Betriebes maßgebend. Daran ändert auch nichts, daß der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auch im Sprengel eines anderen Einigungsamtes ausübt und ihm das Entgelt dorthin überwiesen wird.