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Betriebsbedingtheit der Kündigung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1984, 216 Heft 7 v. 1.7.1984

ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit b

Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, so ist die Betriebsbedingtheit der Kündigung eines Arbeitnehmers nur unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse des Betriebes zu untersuchen, in dem der gekündigte Arbeitnehmer überwiegend tätig war.

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