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Fälligkeit der Leistung und Unfallsbegriff nach den AUVB 1965

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1984, 208 Heft 7 v. 1.7.1984

AUVB: Art 2, 14

Erst nach dem Abschluß oder dem endgültigen Scheitern des Sachverständigenverfahrens gem Art 14 AUVB tritt Fälligkeit der Leistung ein; vorher kann nur auf Feststellung geklagt werden.

Ein Unfall iSd Art 2 AUVB liegt auch bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewußt und gewollt begonnen und auch zunächst beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat.

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