ZugG: §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 lit d
"Handelsüblich" ist eine Nebenleistung dann, wenn sie sich nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält.
Seite 170
ZugG: §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 lit d
"Handelsüblich" ist eine Nebenleistung dann, wenn sie sich nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält.
Seite 170