MRG § 16 Abs 2 Z 1 und 2
1. Zur Auslegung der Begriffe „Baderaum“ und „Badenische“ können ebenso wie bei den Begriffen „Küche“ und „Kochnische“ die im maßgeblichen Zeitraum geltenden Bauvorschriften herangezogen werden.
2. Eine Badenische muß eine gewisse, wenn auch nicht vollständige (=allseitige) Abtrennung von dem Raum aufweisen, in dem sie sich befindet. Die bestimmungsgemäße Benützung der Duschnische (Baderaum) und die bestimmungsgemäße Benützung des anderen Raumteiles dürfen einander nicht beeinträchtigen.