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Haftung des leitenden Angestellten bei Krida

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1984, 139 Heft 5 v. 1.5.1984

ABGB §§ 1293 ff

StGB §§ 159, 161

Der leitende Angestellte haftet für den Schaden der Gesellschaftsgläubiger, der durch seine Beteiligung an der Eingehung neuer Schulden in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verursacht wird.

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