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Treuepflicht des OHG-Gesellschafters - actio pro socio

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1984, 76 Heft 3 v. 1.3.1984

HGB § 109

Die Treuepflicht gebietet Schädigungen der Gesellschaftsinteressen zu unterlassen. - Ansprüche aus ihr können mit der actio pro socio auch durch einen bloß gesamtvertretungsbefugten Gesellschafter allein geltend gemacht werden.

OGH 20. 10. 1983, 6 Ob 770/83

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