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Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens haftet nur in Geld

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1984, 74 Heft 3 v. 1.3.1984

ABGB § 1409

Der Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens muß Ansprüche von Gläubigern des Überträgers auf eine bestimmte Sache oder ein bestimmtes Recht nicht erfüllen; er haftet ihnen nur in Geld.

OGH 10. 10. 1983, 1 Ob 557/83

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