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Sonderausgaben nur bei Bauherreneigenschaft

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtG. KohlerRdW 1984, 359 Heft 11 v. 1.11.1984

EStG § 18 Abs 1 Z 3 lit b

Aufwendungen für die Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen liegen nur dann vor, wenn der StPfl (bzw der Ehegatte oder Kinder iSd § 119 EStG), der diese Aufwendungen als Sonderausgaben abzusetzen beantragt, auch Bauherr ist. Ansonsten liegen nicht begünstigte Aufwendungen zur Erlangung einer Eigentumswohnung vor.

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