GmbHG §§ 10, 63
Der Geschäftsführer haftet für eine Erklärung über die Bareinzahlung des - erhöhten - Stammkapitals, wenn die Einzahlung nur durch eine Aufrechnung erfolgte und das Gesellschaftsvermögen zu diesem Zeitpunkt zur Befriedigung aller Gesellschaftsschulden nicht ausreicht.