GmbHG §§ 63, 89, 90
HGB §§ 149, 150, 153
Ein Gesellschafter kann sich nicht unter Hinweis auf die Liquidation weigern, seine Stammeinlage einzuzahlen, wenn infolge Gläubigerforderungen das Gesellschaftsvermögen derart angegriffen werden würde, daß die Stammeinlagen nicht mehr in ursprünglicher Höhe ausgezahlt werden können; die Gesellschaft kann jedoch die Stammeinlage nur insoweit fordern, als dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.