Der revwerbenden Partei käme als (nicht dinglich berechtigte - s VwGH 21. 6. 2021, Ra 2021/04/0011) Betreiberin eines Autobahnrestaurants und damit als Inhaberin einer Einrichtung, in der sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, - aus rein innerstaatlicher Sicht - keine Nachbar- und Parteistellung nach der GewO zu, zumal der Aufenthalt von Kunden in einem Restaurant nicht durch eine etwa für Beherbergungsbetriebe typische Art der Inanspruchnahme gekennzeichnet, sondern eher mit dem Aufenthalt von Kunden in einem Handelsbetrieb vergleichbar ist.