Das VwG wies die Beschwerde einer Umweltorganisation (UO) gegen die V LGBl-K 2023/6, mit der die V betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf (Canis lupus), LGBl-K 2022/8, geändert worden war, als unzulässig zurück, weil sie sich gegen eine Erledigung richtete, der keine Bescheidqualität zukomme.