Mit BGBl I 2018/80, ausgegeben am 30. 11. 2018, wurde das UVP-G novelliert. Die Neuerungen beinhalten ua die Einführung eines Standortanwalts, der die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens im Verwaltungsverfahren vertritt, die Einzelfallprüfung wurde neu gestaltet, um für mehr Transparenz zu sorgen, die Kundmachungsregelungen wurden neu gefasst und die Bestimmungen Umweltorganisationen betreffend wurden strenger gefasst.