Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung beantwortet der EuGH die Frage klärend, wie weit die Klagebefugnis von NGOs reicht und konkretisiert konsequent, dass diese nicht auf die Geltendmachung subjektiver Rechte Einzelner einzuschränken ist.
Rechtsgrundlagen: Art 1 RL 85/337/EWG ; Art 6 RL 92/43/EWG