Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der VfGH der Frage klärend auf den Grund, ob in Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-Gesetzes ein Rechtszug an den Umweltsenat offen stehen soll.
Rechtsgrundlagen: Art 83 Abs 2 B-VG; Art 6 EMRK
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