Im vorliegenden Beitrag weisen die Autoren in aller Kürze auf die Grundsatzentscheidung des EuGH vom 15.9.2011, C-53/10 , hin, welche klarstellt, wer zur Anwendung der Seveso II-RL verpflichtet ist und in welchem Ausmaß die Verpflichtungen aus der Richtlinie zu berücksichtigen sind.